Einleitung: Und was ist mit der Störerhaftung?

Wenn man ein offenes WLAN anbietet, dann ist man derzeit als Privatperson dafür verantwortlich, was an möglicherweise illegalen Daten über den Anschluss ausgetauscht wird. Daher werden alle Daten, die aus dem Freifunknetz ins Internet übertragen werden, zunächst auf einem Server von Freifunk Münsterland gesammelt und dann ins Internet übertragen. Als Absender tritt dann unser Server auf. Wir genießen als Internetanbieter besondere Rechte, die uns von den Haftungsrisiken befreien.

Warum kann die Störerhaftung zum Problem werden?

Wenn man z.B. einfach sein privates WLAN öffentlich freigibt kommt man unter Umständen mit der "Störerhaftung" in Berührung. Wenn nämlich ein Nutzer z.B. über "File-Sharing" ein urheberrechtlich geschütztes Werk (z.B. ein Lied oder einen Film) hochlädt und dies von dem Inhaber der Verwertungsrechte (z.B. Musiklabel oder Filmstudio) bemerkt wird, hinterlässt der Benutzer typischerweise eine IP-Adresse. Über diese IP-Adresse kann über öffentlich zugängliche Datenbanken (z.B. der RIPE) herausgefunden werden, von welchem Anbieter die IP-Adresse herausgegeben wurde.

Der so ermittelte Anbieter ist dann z.B. die Telekom. Jetzt hat der Rechteinhaber grundsätzlich zwei Möglichkeiten, um die unerlaubte Verbreitung seines Werkes zu verhindern bzw. Schadenersatz zu fordern. Zum einen kann er sich an den Täter wenden, d.h. denjenigen, der die geschützten Werke unerlaubt verbreitet. Doch es ist sehr aufwendig und in der Praxis häufig nicht möglich, den Täter zu identifizieren, weil der Benutzer dem Anbieter nicht bekannt ist. Alternativ erlaubt die deutsche Rechtsprechung grundsätzlich, alle in die Verantwortung zu nehmen, die als "Störer" nicht verhindert haben, dass die unerlaubte Verbreitung stattgefunden hat.

Das wäre zunächst der Internet-Anbieter, in diesem Beispiel also die Telekom, denn ohne den Internetzugang wäre eine Verbreitung ja nicht möglich gewesen. Der Anbieter hat als eingetragener Internet-Service-Provider allerdings das Privileg, dass für ihn die Haftung entfällt ("Provider-Privileg"). Deshalb wird der Anbieter in der Praxis gebeten, den Anschlussinhaber (und WLAN-Betreiber) zu nennen. An diesen wendet sich dann der Rechteinhaber, weil es der einzige greifbare Ansprechpartner ist. Warum der Anbieter explizit von der Haftung ausgenommen ist, der Anschlussinhaber aber gerade nicht, ist für Betroffene nicht einfach nachzuvollziehen, wird aber von Gerichten regelmäßig bestätigt.

Wenn also der Anschlussinhaber bekannt ist, bekommt dieser in der Regel eine mit Kosten belegte Unterlassungserklärung ("Abmahnung") zugeschickt, meist verbunden mit Schadenersatzansprüchen. Die Höhe der Forderung hängt von der Anzahl der hochgeladenen Werke ab. In jedem Fall ist die Situation für den Anschlussinhaber mit Ärger und meist mit Kosten verbunden.

Da es sehr einfach ist, diese Abmahnungen zu verschicken, hat sich in den letzten Jahren eine regelrechte "Abmahnindustrie" entwickelt. Spezialisierte Anwaltskanzleien lassen größtenteils automatisiert mögliche Urheberrechtsverletzungen suchen und verschicken große Mengen an Abmahnungen im Auftrag einzelner Künstler, Musiklabels oder Filmstudios. Dieses "Geschäftsmodell" wird von verschiedenen Beobachtern kritisch betrachtet.

Für Menschen, die ihr Internet bzw. WLAN mit anderen teilen möchten, stellt dies ein unkalkulierbares finanzielles Risiko dar, da sie ja nicht kontrollieren können oder wollen, wer gerade was über ihren Internetanschluss macht. Deshalb geht Freifunk einen anderen Weg; eine wichtige Voraussetzung für risikoloses Bereitstellen eines freien WLANs.

Eine technische Betrachtung des Freifunknetzes

Wenn Du einen Freifunk-Zugangspunkt aufstellst, kannst Du einstellen, dass Dein Internetanschluss benutzt wird, um die Verbindung zu anderen Teilen des Freifunknetzes herzustellen. Wenn sich ein Nutzer mit dem Freifunk-Zugangspunkt verbindet, werden seine Daten aber gerade nicht über den Internetanschluss ins Internet geschickt.

Vielmehr stellt der Freifunk-Router eine VPN-Verbindung ("Tunnel") zum Freifunk-Münsterland-Netz her. Die Daten der Nutzer werden durch den Tunnel ins Freifunk-Münsterland-Netz und weiter über die Rechner des Freifunk-Rheinland e.V. ins Internet geleitet. Der Aufsteller des Freifunk-Routers und Anschlussinhaber tritt hierbei überhaupt nicht in Erscheinung und kann daher nicht belangt werden.

Konkret passiert folgendes, wenn ein Nutzer über einen Freifunk-Zugangspunkt ein urheberrechtlich geschütztes Werk hochlädt und dies vom Rechteinhaber bzw., einer beauftragten Anwaltskanzlei bemerkt wird und diese tätig wird. Die gefundene IP-Adresse kommt aus dem Bereich des Freifunk-Rheinland e.V. bzw. Freifunk-Münsterland (repräsentiert durch die Waprzone e.V. in Münster). Genau wie jeder Internet-Anbieter (z.B. Telekom in dem Beispiel weiter oben), hat auch der Freifunk-Rheinland e.V. öffentlich eine Kontaktadresse hinterlegt, an die sich jeder bei Verdacht auf Missbrauch mit einer "Abuse-Mitteilung" wenden kann, auch ein Rechteinhaber oder sein Vertreter, der unerlaubte Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke vermutet.

Rechtliche Betrachtungen bei Freifunk

Sowohl die Warpzone e.V. als auch Freifunk-Rheinland e.V. sind für den Dienst „Zugang Internet“ Dienstanbieter entsprechend §2 Telemediengesetz (TMG). Als solche sind sie für die übertragenden Inhalte nicht verantwortlich (§7,§8 TMG, „Providerprivileg“). Da Freifunk als solches nicht kommerziell ist und keine Abrechnung erfolgt, speichert die Warpzone e.V. entsprechend dem BDSG Grundsatz der Datensparsamkeit (§3 BDSG) sowie den konkreten Vorschriften von §100 TKG im Regelbetrieb keine Verbindungsdaten. (Verstoß wird mit einem Bußgeld von 10.000 € geahndet, §149 Abs 1, Nr 17 TKG.)

Weder die Warpzone e.V noch der Freifunk Rheinland sind in der Lage, eine Auskunft zum Nutzer oder zum Anschlussinhaber zu geben, da diese Daten nicht gespeichert werden. Daher verlaufen solche Ansinnen regelmäßig im Sande.

Dies alles gilt für die „Störerhaftung“, wobei es sich um zivilrechtliche Schadensersatzansprüche handelt, also nicht um Straftaten.

Abgrenzung: Und was ist mit Straftätern?

Auch über einen normalen Internetanschluss ist es möglich, nahezu anonym zu surfen. Freifunk bietet daher keine attraktive Plattform für Kriminelle.

Sollten über das Freifunk-Netz Straftaten begangen werden, ist die Warpzone e.V. erster Ansprechpartner für Strafverfolgungsbehörden. Zum Beispiel können Strafverfolgungsbehörden mit einem entsprechenden Gerichtsbeschluss gezielte Überwachungsmaßnahmen, z.B. um bei einem Zugriff auf eine bestimmte Adresse den (ungefähren) Standort des Nutzers festzustellen anordnen, durchführen. Sollten entsprechende Maßnahmen rechtsgültig angeordnet werden, so werden diese von der Warpzone e.V. umgesetzt werden. Für den Knotenbetreiber ist dies aus unserer Sicht unproblematisch, solange der Knotenbetreiber nicht mit dem Nutzer zusammenarbeitet um eine Straftat zu begehen, diese zu fördern oder das Netz für den Zweck von illegalen Aktivitäten zu bewerben oder anzubieten.

Handout zum Weitergeben

Die wichtigsten Aspekte und Fragen zur rechtlichen Einordnung von Freifunk haben wir hier nochmal in einem zweiseitigen PDF-Dokument für Nutzer und lokale Betreiber zusammengefasst. Es eignet sich gut zum Weitergeben, Ausdrucken, Auslegen, etc.

Quellen und Literatur

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